Satzung
Satzung Katzenhilfe des Kreises Olpe e.V.
Teil I. - Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Katzenhilfe des Kreises Olpe e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Lennestadt.
Sein Wirkungsbereich umfasst in der Regel das Gebiet des Kreises Olpe.
(3) Der Verein ist am 2. Oktober 1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe unter Nr. 518 eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Tiere, insbesondere Katzen, zu schützen und ihre Lebensbedingungen zu verbessern.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen gegen die unkontrollierte Vermehrung der Tiere (Kastrationen) sowie
(3) durch Information und Aufklärung in der Öffentlichkeit und Vermittlung von Tieren, die herrenlos sind oder zu werden drohen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an „Die Pfötchen“ (Pfötchenclub) des Tierschutzvereins für den Kreis Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder – hilfsweise –
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke des Tierschutzes unter Ausschluss jeglicher Form von Tierversuchen.
Teil II. - Die Organisation des Vereins
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden;
2. Bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit;
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein besonders schwer schädigt oder wenn es den Verein nachhaltig und schwer schädigt oder wenn es mit der Entrichtung von einem Jahresbeitrag in Verzug ist; der Eintritt oder die Gefahr eines Vermögensschadens ist nicht in jedem Fall erforderlich. Vor dem Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 6 – Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Die Beiträge sind regelmäßig als Geldleistungen zu erbringen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Beitragspflicht, regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 7 – Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch wenigstens einmal jährlich. Sie ist einzuberufen, wenn dies mehr als ein Zehntel der Mitglieder verlangen, wenigstens jedoch fünf Mitglieder. Die Einladung soll schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen über die Westfalenpost, Westfälische Rundschau und den Sauerlandkurier ergehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Sollen in der Mitgliederversammlung Beschlüsse der in Abs. 2 Ziff. 2 bis 7 bezeichneten Art gefasst werden, muss die Einladung den in Satz 3 genannten Erfordernissen entsprechen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. die Richtlinien der Vereinsarbeit
2. die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
3. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
5. die Beitragsordnung (§ 6 Abs. 3)
6. Satzungsänderungen
7. die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Für Beschlüsse über Änderungen des II. Teils der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenigstens jedoch von einem Drittel der Mitglieder. Konnte in einer Mitgliederversammlung dem Erfordernis des Satzes 1, 2. Halbsatz nicht entsprochen werden und beruft der Vorstand aus diesem Grunde zum gleichen Verhandlungsgegenstand mündlich unverzüglich im Anschluss an die ursprüngliche Mitgliederversammlung erneut eine Mitgliederversammlung ein (Absatz 1 Sätze 4 i. V. m. 3), so genügt in dieser Versammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Für Beschlüsse über Änderungen des I. Teils der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenigstens jedoch von der Hälfte der Mitglieder. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend; in der erneuten Mitgliederversammlung ist für den Änderungsbeschluss eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Beschlüsse gemäß Absatz 2 Ziffer 7 bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen, wenigstens jedoch von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt.
(8) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Für einzelne Verhandlungsgegenstände kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Sämtliche Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben Einzelvertretungs-macht. Die Geschäftsführungsbefugnis wird vom Vorstand durch Beschluss geregelt. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§ 10 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.